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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR DIE PERSONALBERATUNG der WOOfors GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) und dem Auftragnehmer (nachfolgend „WOOfors“ genannt), soweit sich diese auf die Personalberatung, insbesondere Personalbeschaffung / -vermittlung, Employer Branding und New Work Integration, beziehen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

(2) Diese AGB ergänzen den allenfalls abgeschlossenen Vertrag und gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen betreffend Personalberatung, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

(3) Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von WOOfors ausdrücklich schriftlich anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(4) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag zwischen WOOfors und dem Auftraggeber kommt entweder schriftlich durch Unterzeichnung des Angebotes/ der Auftragsbestätigung/ des Vertrages von WOOfors oder durch inhaltlich übereinstimmende E-Mails oder durch mündliche Auftragserteilung und entsprechende Annahme durch WOOfors zustande. Die Annahme erfolgt dadurch, dass WOOfors mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen beginnt.

(2) Im Falle einer Direktvermittlung kommt der Vertrag jedenfalls mit der Einstellung oder dem Arbeitsbeginn des von WOOfors vorgeschlagenen Kandidaten zustande – wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Die Personalvermittlung erbringt die Vermittlung von Arbeitskräften (Arbeitnehmern) an Arbeitgeber. Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung (Namhaftmachung) eines dem Auftrag, insbesondere einem/r vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil/ Positionsbeschreibung, entsprechenden Bewerbers durch WOOfors.

(2) Der Umfang eines sonstigen Beratungsauftrages, insbesondere Employer Branding und New Work Integration, sowie Art und Umfang der Zusatzleistungen werden im Einzelfall vertraglich vereinbart.

(3) WOOfors ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch WOOfors selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

§ 4 Honoraranspruch

(1) Das Honorar der Personalvermittlung erfolgt auf Basis eines vereinbarten Prozentsatzes, der sich an der Höhe des Bruttojahreseinkommens des von WOOfors vorgeschlagenen Kandidaten orientiert. Die Höhe des Prozentsatzes und die Teilzahlungsschritte bzw. Fälligkeit der Teilzahlungen (Auftragspauschale, Abschluss Dienstvertrag, sonstige Teilzahlungen, Projektabschluss) werden in einem gesonderten Vertrag zwischen WOOfors und dem Auftraggeber vereinbart.

(2) Unter Bruttojahreseinkommen sind neben dem vereinbarten oder allenfalls höheren tatsächlich gewährten jährlichen Bruttolohn bzw. –gehalt (unter Einschluss des Urlaubsentgelts und Weihnachtsremuneration) auch allfällige Sachbezüge und in Aussicht gestellte variable Anteile, wie z.B. Bonus- oder Prämienberechtigungen, zu verstehen. Grundlage für das Bruttojahresgehalt ist der Dienstvertrag sowie allfällige schriftliche oder mündliche Zusatzvereinbarungen mit dem Mitarbeiter im ersten Dienstjahr.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, WOOfors unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber WOOfors die Höhe des vereinbarten Bruttojahreseinkommens nach §4 (2) mitzuteilen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist WOOfors berechtigt, ein für die Qualifikation des Kandidaten marktübliches Bruttojahreseinkommen zugrunde zu legen.

(4) Das Honorar wird auch dann fällig wenn das Vertragsverhältnis mit dem Kandidaten nicht vom Auftraggeber sondern von einem mit diesem verbundenen oder sonst wie in dessen Einflussbereich stehenden Dritten (z.B. Konzernunternehmen, Dritter, welcher Daten des Kandidaten vom Auftraggeber erhalten hat, etc.) abgeschlossen wird oder wenn der Kandidat aus sonstigen Gründen (z.B. im Wege der Arbeitskräfteüberlassung) im Unternehmen des Auftraggebers oder eines dem Auftraggeber zuzurechnenden Dritten tätig wird.

(5) Das Honorar (unter Anrechnung allenfalls geleisteter Teilzahlungen) wird bei Zustandekommen eines Dienst-, Werk-, oder sonstigen Vertragsverhältnisses mit dem von WOOfors präsentierten Kandidaten fällig, spätestens aber mit dem ersten Tag der Tätigkeit des Kandidaten beim Auftraggeber bzw. einem nach §4 (4) genannten Dritten.

(6) Das Honorar wird hinsichtlich der jeweiligen Kandidaten auch fällig, wenn mehr als die in Aussicht genommene Anzahl an Kandidaten eingestellt werden oder wenn der Kandidat für eine andere als die in Aussicht genommene Position eingestellt wird. Für den Fall, dass der Kandidat für eine geringere Anzahl an Wochenstunden oder zu einem geringeren Entgelt eingestellt oder beschäftigt wird als im Auftrag angegeben wurde, so bemisst sich das Honorar dennoch zumindest nach jenem Entgelt bzw. jener Anzahl an Wochenstunden, die im Auftrag angegeben waren.

(7) Sollte die offene Position doch nicht, oder durch Dritte besetzt werden, obwohl WOOfors nachweislich dem vereinbarten Profil entsprechende Kandidaten präsentiert hat, gilt der vereinbarte Honorarbetrag zum Zeitpunkt des Projektabbruches. Sollten sich Bewerber direkt beim Auftraggeber melden, ist dieser verpflichtet, die Bewerbung umgehend an WOOfors weiterzuleiten. Unterlässt der Auftraggeber die Weiterleitung und wird die Position mit dem entsprechenden Bewerber besetzt, gilt ebenso der vereinbarte Honorarbetrag.

(8) Das vollständige Honorar für den betreffenden Kandidaten (unter Anrechnung allenfalls bereits gezahlter Teilzahlungen) steht WOOfors auch dann zu, wenn innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Vermittlungsauftrages eine Beschäftigung bzw. der Abschluss eines Vertrages (Arbeits- /Dienstvertrag) eines von WOOfors präsentierten Kandidaten beim/ mit dem Auftraggeber oder einem nach §4 (4) genannten Dritten erfolgt.

(9) Aktiver Bewerbungsprozess: Hat sich ein Kandidat, der von WOOfors vorgeschlagen wird, bereits unabhängig vom erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, so hat der Auftraggeber WOOfors davon unverzüglich zu verständigen und die bereits erfolgte Bewerbung zu bescheinigen.

(10) Das Honorar für sonstige Beratungsaufträge, inbesondere Employer Branding, New Work Integration, richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten in der Auftragsbestätigung/ im Vertrag schriftlich fixiert werden. Kosten für Zusatzleistungen werden als Nebenkosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

(11) Sofern nicht anders im Vertrag geregelt, sind anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. gegen Rechnungslegung von WOOfors vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Honorare und Entgelte verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Das Honorar bzw. der entsprechende Honoraranteil laut Angebot ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und auf das WOOfors Firmenkonto zu überweisen.

(3) Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. vereinbart. Der säumige Auftraggeber ist weiters zum Ersatz der anfallenden Mahn- und Inkassospesen, einschließlich der Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros, verpflichtet.

(4) Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist WOOfors von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit.

(5) Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch WOOfors ausdrücklich einverstanden.

§ 6 Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass WOOfors auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen (z.B. jeweils aktuelle Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofil, etc.) zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, WOOfors spätestens nach Ablauf von 7 Werktagen über den Ablauf des von WOOfors vermittelten Bewerbungsgespräches zu informieren. Er verpflichtet sich darüber hinaus, WOOfors spätestens nach 7 Werktagen zu informieren, falls aufgrund der Vermittlung von WOOfors ein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag, Werksvertrag) unterzeichnet wurde. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Kopie des Vertrages bzw. Dienstzettels an WOOfors zu übermitteln.

§ 7 Garantie

(1) Cultural Fit Rückzahlungsgarantie: Sollte der durch WOOfors vermittelte Kandidat innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Dienstvertrages kündigen, oder aus nachvollziehbaren Gründen vom Auftraggeber gekündigt oder entlassen werden, zahlt WOOfors die 2.Teilzahlung und das Projektabschlusshonorar zur Gänze an den Auftraggeber zurück.

(2) Cultural Fit Nachbesetzungsgarantie: Sollte der durch WOOfors vermittelte Kandidat innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Dienst/-Arbeitsvertrages kündigen, oder aus nachvollziehbaren Gründen vom Auftraggeber gekündigt oder entlassen werden, kann durch den Auftraggeber wahlweise anstatt der teilweisen Rückzahlung des Honorars auch die kostenlose Nachbesetzung der Position vereinbart werden.

(3) Etwaige im Vertrag vereinbarte andere Rückzahlungsgarantien beziehen sich ausschließlich auf die getätigten Suchstunden. Alle anderen Kosten (Reisekosten, Marketingkosten, Kosten der Administration, Planungskosten etc.) werden in diesem Fall mit dem durch den Auftraggeber bereits bezahlten Teilbetrages (Auftragspauschale) gegengerechnet.

(4) WOOfors verpflichtet sich, über seine Arbeit und die seiner Mitarbeiter schriftlich Bericht zu erstatten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels E-Mail ist zulässig.

§ 8 Gewährleistung, Haftung und Schadenersatz

(1) WOOfors ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

(2) WOOfors haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben in den von Kandidaten erstellten Bewerbungsunterlagen. Gleiches gilt für Schäden, die auf Falschaussagen von Kandidaten im Rahmen von Einstellungsgesprächen zurückzuführen sind. Sollte WOOfors von solchen Täuschungsversuchen Kenntnis erlangen, ist WOOfors unmittelbar zu einer entsprechenden Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet.

(3) Die Dienstleistung von WOOfors entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Bewerbers, der Auftraggeber trägt somit die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.

(4) WOOfors ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

(5) WOOfors haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von WOOfors beigezogene Dritte zurückgehen. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von WOOfors zurückzuführen ist.

(6) WOOfors haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Vermittlung oder die Arbeit der vermittelten Arbeitskräfte entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch fehlerhafte Arbeitsleistungen oder Verhaltensweisen der vermittelten Arbeitskräfte entstehen.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

(1) Die Urheberrechte an den von WOOfors und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen etc.) verbleiben bei WOOfors. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von WOOfors zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von WOOfors – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

(2) Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt WOOfors zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

§ 10 Dauer des Vertrages

(1) Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

(2) Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung des Auftragsverhältnisses hat stets schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung berechtigt dem Auftraggeber nicht, bereits geleistete Teilzahlungen zurückzufordern. WOOfors kann jedenfalls die bis zur Vertragsbeendigung angefallenen Kosten an den Auftraggeber weiterverrechnen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Linz. WOOfors ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(2) Auf das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts als vereinbart.

(3) Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben den Auftrag betreffend gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

(4) Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Schreibweise verwendet. Sämtliche Formulierungen dieser AGB beziehen sich auf Personen aller Geschlechter.

 

Stand: November 2022

Firma: WOOfors GmbH

Sitz: 4061 Pasching

FN 592660i

UID: ATU78831016

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR SPECIALIST ON DEMAND der WOOfors GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „Beschäftiger“ genannt) und dem Überlasser (nachfolgend „WOOfors“ genannt), soweit sich diese auf die Überlassung von Arbeitskräften beziehen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. 

(2) Diese AGB ergänzen den allenfalls abgeschlossenen Vertrag und gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen betreffend Arbeitskräfteüberlassung, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn WOOfors über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin hinaus Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist. 

(3) Entgegenstehende AGB des Beschäftigers sind ungültig, es sei denn, diese werden von WOOfors ausdrücklich schriftlich anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 

(4) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 

(5) Überlassene Arbeitskräfte von WOOfors sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenerklärung für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.  

§2 Vertragsabschluss 

(1) Der Vertrag zwischen WOOfors und dem Beschäftiger kommt schriftlich durch Unterzeichnung des Überlassungsvertrages zustande. 

(2) Beginn, Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, sowie Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Überlassungsvertrages von WOOfors.  

§3 Leistungsumfang 

(1) WOOfors beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).  

(2) Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. WOOfors schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.  

(3) WOOfors ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.  

§4 Honorar 

(1) Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Überlassungsvertrag.  

(2) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt), sowie auf Basis der vereinbarten Stundensätze. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Mitarbeiter vor Ort monatlich zu unterschreibenden Tätigkeitsnachweise (Stundennachweise). Diese müssen vom Beschäftiger an WOOfors gesandt werden und spätestens am Fünften des Folgemonats bei WOOfors eingelangt sein. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger oder dessen Mitarbeiter werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt der Beschäftiger oder dessen Mitarbeiter die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von WOOfors die Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von WOOfors angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger. Werden die Arbeitszeiten der überlassenen Arbeitskraft mittels elektronischer Zeiterfassung erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der so ermittelten Daten, die ebenfalls entsprechend diesem Vertragspunkt zu übermitteln sind. 

(3) Soweit dem Mitarbeiter von WOOfors Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten etc.) zu vergüten sind, sind auch diese für den Beschäftiger zahlungspflichtig. 

(4) Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektiv vertraglicher Anpassung, ist WOOfors berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.  

(5) Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen setzen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, muss der Beschäftiger WOOfors darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er WOOfors alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung, ist WOOfors berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß, in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben. 

(6) Wird der Einsatz von Arbeitskräften für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe vereinbart, verpflichtet dies den Beschäftiger zur Bezahlung eines entsprechend erhöhten Entgeltes. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von Arbeitskräften an einem anderen Ort als vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch der Arbeitskraft (z. B. höheres Taggeld, Reisespesen etc.) resultiert. 

(7) Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von WOOfors verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung des überlassenen Arbeitnehmers wegen eines unabwendbaren Ereignisses.  

(8) Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen und dergleichen im Betrieb des Beschäftigers behält WOOfors den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeit im Betrieb des Beschäftigers ruht. Der Beschäftiger hat WOOfors umgehend zu verständigen, sobald ihm bekannt wird, dass derartige Ereignisse bevorstehen. 

§5 Zahlungsbedingungen 

(1) Das im Überlassungsvertrag angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das WOOfors Firmenkonto zu überweisen.  

(2) Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber WOOfors mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von WOOfors schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückhalten an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.  

(3) Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, ansonsten gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Der Beschäftiger ist weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung gegenüber WOOfors berechtigt.  

(4) Die Rechnungen werden monatlich bzw. nach einzelvertraglicher Vereinbarung gelegt. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zahlbar.  

(5) Für den Fall des Zahlungsverzuges des Beschäftigers werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. vereinbart. Der säumige Auftraggeber ist weiters zum Ersatz der anfallenden Mahn- und Inkassospesen, einschließlich der Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros, verpflichtet.  

(6) Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Bonität des Beschäftigers ist WOOfors jedenfalls berechtigt, die Arbeitskräfte ohne vorherige Ankündigung abzuziehen oder eine weitere Zurverfügungstellung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.  

§5 Rechte und Pflichten des Überlassers und Beschäftigers 

(1) Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisung zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind. Die Überlassung von überlassenen Arbeitskräften durch den Beschäftiger an Dritte ist unzulässig. 

(2) Meldepflicht: Der Beschäftiger verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen von überlassenen Arbeitskräften (insbesondere unentschuldigtes Fehlen, Zuspätkommen etc.) und/ oder den Ausfall einer Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer WOOfors unverzüglich mitzuteilen. WOOfors wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür zu sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. 

Arbeitsunfälle von überlassenen Arbeitskräften sind WOOfors vom Beschäftiger unverzüglich zu melden. Der Beschäftiger ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet. 

(3) Der Beschäftiger ist verpflichtet, WOOfors insbesondere über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die benötigte Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung, über Zulagen und Zuschläge sowie auch über Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen in den im Betrieb des Beschäftigers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten laut anzuwendendem Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen zu informieren. 

Im Weiteren ist der Beschäftiger verpflichtet, WOOfors über verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, zu informieren. 

(4) Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.  

Der Beschäftiger trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Dienstnehmer in seinem Betrieb und stellt WOOfors insoweit von jeder Haftung frei. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser WOOfors für allfällige daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos.  

(5) Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte, insbesondere Medizinische Instrumente etc., einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind WOOfors auf dessen Verlangen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  

(6) Der Beschäftiger ist verpflichtet, den überlassenen Arbeitskräften die erforderlichen ordnungsgemäßen Arbeitsmittel, insbesondere Computer und Software, und Arbeitsschutzkleidung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. 

(7) Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte von WOOfors nicht abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen WOOfors und Beschäftiger getroffen. 

(8) Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist WOOfors innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Beschäftiger Zutritt zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitskräfte zu gewähren. WOOfors ist berechtigt die erforderlichen Auskünfte einzuholen.  

Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften zu gewähren, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.  

(9) Der Beschäftiger ist verpflichtet, WOOfors vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, die erforderliche gesundheitliche Eignung, über Untersuchungserfordernisse, die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere spezielle Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und WOOfors im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Beschäftiger ist verpflichtet, auch die überlassenen Arbeitskräfte entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der überlassenen Arbeitskräfte notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Beschäftiger bei Auftragserteilung und, soweit erforderlich, laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Beschäftiger. Die Überlassung darf nur erfolgen, wenn die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der überlassenen Arbeitskräfte erfolgt ist, wovon sich der Beschäftiger zu überzeugen hat. 

(10) Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung getroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher WOOfors derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.  

(11) Der Beschäftiger muss WOOfors das Ende des Arbeitseinsatzes für jede überlassene Arbeitskraft so früh wie möglich bekannt geben. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens 14 Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen, es sei denn die Vertragspartner haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag bei WOOfors ist ausreichend und maßgeblich.  

§6 Kündigung und vorzeitige Beendigung des Vertrages 

(1) Der Vertrag kann von WOOfors und vom Beschäftiger mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung des Auftragsverhältnisses hat stets schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung berechtigt dem Beschäftiger nicht, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.  

(2) WOOfors ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn  

  • der Beschäftiger mit einer Zahlung, trotz Mahnung und Nachfrist mit mehr als sieben Tagen in Verzug ist; 

  • im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt;  

  • der Auftraggeber seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; 

  • der Beschäftiger trotz Aufforderung zur Einhaltung gegen gesetzliche und/oder vertragliche Bestimmungen verstößt; oder 

  • die Leistungen von WOOfors wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehre Arbeitskräfte unterbleiben.  

(3) Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist WOOfors bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt. WOOfors steht in solchen Fällen das vertragliche Entgelt bis zum Ende der vereinbarten Rückstellfrist bzw. der vereinbarten Überlassungsdauer zu. 

(4) Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von WOOfors zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen WOOfors geltend machen.  

§7 Gewährleistung  

(1) WOOfors leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. WOOfors schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn solche im beiderseits unterfertigten Angebots oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.  

(2) WOOfors leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.  

(3) Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser WOOfors umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.  

(4) Liegt ein von WOOfors zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch des betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.  

§8 Haftung 

(1) Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach § 12a AÜG erteilten Informationen und verpflichtet sich, allfällige Nachzahlungsansprüche von überlassenen Arbeitskräften, die durch Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, an WOOfors zu bezahlen. 

(2) WOOfors trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. WOOfors haftet nicht für Verlust und/ oder Diebstahl von zur Verfügung gestellten/ übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.  

(3) Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen WOOfors ausgeschlossen.  

(4) Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder Nichterscheinen am Arbeitsplatz der überlassenen Arbeitskraft, haftet WOOfors nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, übernimmt WOOfors keine Haftung.  

(5) Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) von WOOfors beschränkt.  

(6) Der Beschäftiger haftet gegenüber WOOfors für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.  

§9 Schlussbestimmungen 

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Linz. WOOfors ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen. 

(2) Der Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz von WOOfors.  

(3) Auf das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts als vereinbart, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt. 

(4) Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben den Auftrag betreffend gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. Insbesondere hat der Beschäftiger Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen WOOfors umgehend schriftlich bekannt zu geben.  

(5) Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Schreibweise verwendet. Sämtliche Formulierungen dieser AGB beziehen sich auf Personen aller Geschlechter.  

 

 

 

Stand: April 2023 

Firma: WOOfors GmbH 

Sitz: 4061 Pasching 

FN 592660i 

UID ATU78831016